Weiteres Verfahren unten: BVerwG

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 04.09.2020 - 7 C 6/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,77709
OVG Sachsen, 04.09.2020 - 7 C 6/19 (https://dejure.org/2020,77709)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.09.2020 - 7 C 6/19 (https://dejure.org/2020,77709)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. September 2020 - 7 C 6/19 (https://dejure.org/2020,77709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,77709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

    Hierzu wies der Beklagte auf Folgendes hin: Die Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum Az. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 48.20 ); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht.

    Nachdem die Kläger konkrete Termine zur Akteneinsicht für den Juni 2020 vorgeschlagen hatten, bat der Beklagte Anfang Juni 2020 im Verfahren mit dem Az. 7 C 6/19.F um die zeitnahe Rücksendung eines Teils der vorgelegten Akten; am 9. Juni 2020 wurden einem Vertreter des Beklagten dann ausweislich des Empfangsbekenntnisses 30 Heftungen Behördenakten auf der Geschäftsstelle ausgehändigt, darunter allerdings nicht die Akten zur Nachgenehmigung des Sturmschadens.

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 50.20

    Klage von Teilen einer Erbengemeinschaft gegen die Auferlegung von Maßnahmen zur

    Hierzu wies der Beklagte auf Folgendes hin: Die Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum Az. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 48.20 ); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht.

    Nachdem die Kläger konkrete Termine zur Akteneinsicht für den Juni 2020 vorgeschlagen hatten, bat der Beklagte Anfang Juni 2020 im Verfahren mit dem Az. 7 C 6/19.F um die zeitnahe Rücksendung eines Teils der vorgelegten Akten; am 9. Juni 2020 wurden einem Vertreter des Beklagten dann ausweislich des Empfangsbekenntnisses 30 Heftungen Behördenakten auf der Geschäftsstelle ausgehändigt, darunter allerdings nicht die Akten zur Genehmigung des Sturmschadens.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG - 7 C 6.19   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,124691
BVerwG - 7 C 6.19 (https://dejure.org/9999,124691)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,124691) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 06.09.2019 - 7 B 167/19

    Anhörungsrüge; Postlauf; Stellungnahmefrist

    Soweit ein solcher Antrag in der "erneuten" Bitte, in den Verfahren 7 C 6/19.F und 7 C 9/19.F Aktenzugang zu gewähren, gesehen werden könnte, ist diese erstmals im Schriftsatz vom 6. August 2019 und damit nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 5. August 2019 erfolgt.9 Mit den Ausführungen zum Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (SächsAGFlurbG) und der Rechtsauffassung, dass ein erkennbares Interesse der Behörde, die Duldung sofort in Vollzug zu setzen, nicht dargelegt worden sei, wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Senat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht